AGB

  1. Vergütung bei Anspruch auf einen gültigen Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins durch den AG 

Sofern JOBSOLUTO dem AG ein Beschäftigungsverhältnis vermittelt, wird eine Vergütung in Höhe von 2.000,00 EUR (inkl. MwSt.) fällig. Legt der AG nach erfolgreicher Vermittlung innerhalb von 7 Tagen das Original des AVGS und eine Kopie des Arbeitsvertrags vor, wird JOBSOLUTO diesen Anspruch nicht gegen den AG geltend machen. Sofern nach eingehender Prüfung die Abrechnungskriterien und die Gültigkeit für diesen AVGS bei der zuständigen Behörde erfüllt sind, rechnet JOBSOLUTO mit dieser ab. Sofern das Original des AVGS nicht vorliegt oder nach eingehender Prüfung die Abrechnungs­kriterien und die Gültigkeit für diesen AVGS bei der zuständigen Behörde nicht erfüllt sind, rechnet JOBSOLUTO mit den AG ab. Eine erfolgreiche Vermittlung besteht, sobald JOBSOLUTO einen Kontakt zu einem Arbeitgeber hergestellt hat und daraus ein Arbeitsvertrag geschlossen wird. Das Vermittlungshonorar entfällt auch nicht, wenn der Arbeitsvertrag vor Arbeitsantritt seitens des AG wieder gelöst, gekündigt oder aufgehoben wird oder das Arbeitsverhältnis kurzfristig oder vorzeitig durch verschulden des AG wieder beendet wird. Nimmt der AG innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten ein zunächst abgelehntes Arbeitsverhältnis, welches durch JOBSOLUTO vermittelt wurde, doch auf, so gilt dies gesetzlich als eine Vermittlung in ein Arbeitsverhältnis durch JOBSOLUTO.

1. Vergütung ohne Anspruch auf einen gültigen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein auf SB durch den AG

Sofern JOBSOLUTO dem AG ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit mindestens 15 Wochenstunden vermittelt, wird eine Vergütung in Höhe von 500 EUR (zzgl. 19% MwSt.) fällig. Die Summe ist in 2 Raten zu je 250 EUR (zzgl. 19% MwSt.) zu zahlen. Die erste Rechnung wird nach der vierten Beschäftigungswoche, die zweite Rechnung nach der 8. Beschäftigungswoche durch JOBSOLUTO an den AG gestellt. Die Rechnung ist innerhalb einer 14 Tagen Frist unbar auf das angegebene Konto zu zahlen. Eine erfolgreiche Vermittlung besteht, sobald JOBSOLUTO einen Kontakt zu einem Arbeitgeber hergestellt hat und daraus ein Arbeitsvertrag geschlossen wird. Das Vermittlungshonorar entfällt auch nicht, wenn der Arbeitsvertrag vor Arbeitsantritt seitens des AG wieder gelöst, gekündigt oder aufgehoben wird oder das Arbeitsverhältnis kurzfristig oder vorzeitig durch verschulden des AG wieder beendet wird. Nimmt der AG innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten ein zunächst abgelehntes Arbeitsverhältnis, welches durch JOBSOLUTO vermittelt wurde, doch auf, so gilt dies gesetzlich als eine Vermittlung in ein Arbeitsverhältnis durch JOBSOLUTO. 

  1. Laufzeit des Vermittlungsvertrages

Der Vermittlungsvertrag zwischen JOBSOLUTO und dem AG wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen und kann von beiden Seiten ohne Einhaltung einer Frist jederzeit gekündigt werden.

  1. Mitwirkungspflichten des AG

Bei erfolgreicher Vermittlung, die infolge der Bemühungen von JOBSOLUTO enstanden ist, ist das Original des AVGS auszuhändigen und die Bestätigung zu unterzeichnen, dass in Folge seiner Bemühungen der Arbeitsvertrag zustande ge­kommen ist. Der AG muss sich selbst um den AVGS kümmern und diesen stets aktuell halten. Der AG verpflichtet sich, bei erfolgreicher Arbeitsaufnahme durch Eigenbemühungen oder Vermittlung in eine Arbeit durch einen anderen, JOBSOLU­TO sofort davon zu unterrichten. Der zukünftige Arbeitgeber muss genannt werden, um einen Abgleich der Vorschläge durchführen zu können. Andernfalls kann JOBSOLUTO die Kosten für das Einholen der Informationen in Rechnung stel­len. Lässt der AG JOBSOLUTO länger als 5 Werktage in Unkenntnis über ein bereits aufgenommenes Arbeitsverhältnis, so werden 100 EUR (zzgl. 19 % MwSt.) Aufwandsentschädigung in Rechnung gestellt. Die Rechnung ist innerhalb von 14 Tagen unbar auf angegebenes Konto zu zahlen. Ausserdem erklärt er mit Absenden bzw. Unterzeichnen des Vermitt­lungsvertrages JOBSOLUTO gegenüber, dass alle Angaben wahrheitsgemäß und vollständig sind. Weiterhin verpflichtet er sich, Termine und Vorstellungsgespräche bei JOBSOLUTO sowie bei potentiellen Arbeitgebern einzuhalten.

  1. Kündigung

Der Vertrag beginnt mit dem Tag seiner Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien und läuft auf Basis des AVGS. Jede Vertragspartei kann das Vertragsverhältnis jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem anderen Vertragspart­ner kündigen.

  1. Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetztes. Personenbezo­gene Daten des AG werden, gem. SGB III § 298 nur zum Zwecke der Vermittlung einer Arbeitsstelle erhoben, verwendet, gespeichert und an Dritte weitergegeben wie z.B. potentielle Arbeitgeber/Unternehmen, Firmen und JOBSOLUTO-Ko­operationspartner. Die Archivierung und Vernichtung der übergegeben Unterlagen erfolgt nach den gesetzlichen Rege­lungen. Dies gilt ebenso für das Internet- Portal www.jobsoluto.de.

  1. Haftung von JOBSOLUTO

JOBSOLUTO übernimmt keine Erfolgsgarantie zur Vermittlung und lehnt jede Haftung für finanzielle, körperliche oder an­dere Schäden ab, die mit der Dienstleistung von JOBSOLUTO in Zusammenhang gebracht werden können. Desweiteren kann JOBSOLUTO nicht für unkorrekte Angaben in Vertragsunterlagen des neuen Arbeitgebers verantwortlich gemacht werden.

  1. Schlussbestimmungen

Jegliche zusätzliche Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Klauseln dieses Vertra­ges unwirksam sein oder die Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, so wird die Gültigkeit des Vertrags dadurch nicht berührt. Die Vertragsparteien haben die unwirksame Klausel durch eine wirtschaftlich gleichwer­tig wirksame Bestimmung zu ersetzen.

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